In eigener Sache:
Während der sogenannten Brut- und Setzzeit, die bis Ende Juni dauert, sollten Herrchen und Hund nur über gut übersichtliche Feldwege spazieren. Reagiert der Vierbeiner nicht auf Zurufe oder Pfiffe, muss er angeleint werden - auch dort, wo das nicht vorgeschrieben ist!!!
Wir als Hundeschule apelieren an Ihre Vernunft, bitte halten Sie sich daran!
Gerichtsurteile
Leinenzwang
Hunde dürfen in einem Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. Dies schreiben die jeweiligen Landesjagdgesetze zum Schutz des Wildbestandes vor. Dabei bedeutet “Aufsicht” nicht aber gleich “Angeleint”. Ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift liegt so erst dann vor, wenn sich der Hund im Jagdbezirk ausserhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführers aufhält oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen eine Kontrolle über sein Tier auszuüben. Damit kann ein Hund auch dann unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint ist.
Amtsgericht Altenkirchen, Az.: 2109 Js 35731/96-9 OWi
Der erschossene Hund
Die Jagd auf zwei angeblich wildernde Hunde endete leider für einen Hund mit dem Tod und für den Jäger mit der Verurteilung zum Schadensersatz. Das Amtsgericht Lüneburg führt in seiner Entscheidung aus, dass Jäger Hunde erschiessen dürfen, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorhanden sei, den der Jäger allerdings beweisen müsse. Hier wurde seitens des Jägers behauptet, dass die Hunde wilderten und deshalb der Schuss gerechtfertigt gewesen sei. Beweisen konnte der Jäger diesen Vortrag jedoch nicht, weshalb er zum Schadensersatz verurteilt wurde
AG Lüneburg, 12 C 365/99
(Hier sei angemerkt, daß Zuchthunde sehr wertvoll sein können!)
Jagdschein ist laut Gerichtsurteil sofort einzuziehen
Nürnberg (D-AH) - Einem Jäger der einen Hund mit einem Wildschwein verwechselt, ist der Jagdschein zu entziehen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse entschieden (Az.: 4 K 758/06.NW). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (http://www.anwalts-hotline.de) berichtet, erschoss der Waidmann an einem frühen Augustabend auf einer Wiese am Waldrand einen Mischlingshund. In der schon fortgeschrittenen Dämmerung habe er den Hund wegen seines dunklen Rückens für ein Wildschwein gehalten. Und feuerte aus 70 Metern Entfernung auf das Tier, ohne es genauer zu identifizieren. "Da hatte ich ja noch Glück, dass ich just in diesem Augenblick ein Stück weiter weg auf dem benachbarten Maisfeld beschäftigt war", meinte die Besitzerin des Hundes, die in der Nähe der Wiese zusammen mit ihrem Mann einen Bauernhof betreibt. auch im übertragenen Sinne - derart daneben schießt, stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit dar", bestätigt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Ein solcherweise leichtsinniges Verhalten lässt ein hohes Maß an Unverantwortlichkeit erkennen. "So dass erhebliche Zweifel daran bestehen müssen, ob die für die Ausübung der Jagd notwendigen Waffen überhaupt mit der geforderten Vorsicht geführt werden", sagt der Anwalt. Selbst wenn der Mann, wie in diesem Fall, schon seit fünf Jahren anstandslos dem Waidwerk gefrönt hat. Den Jagdschein sofort für ungültig zu erklären und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung von drei Jahren festzusetzen, sei das mindeste gewesen, wozu die Jagdbehörde verpflichtet war.